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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Floßverleih TreibGuT Niederlande

Dorpsstraat 88

6082 AR Buggenum, NL

 

 

1. Vertrag und Vertragspartner

Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des Angebots in Form einer Buchungsemail zustande. Der Mietvertrag für ein Floß wird zwischen Floßverleih TreibGuT Niederlande, im Folgenden Vermieter genannt und dem Mieter geschlossen. Er besteht aus der oben genannten Buchungsemail und der vom Mieter und einem Mitarbeiter/Betreiber von Floßverleih TreibGuT Niederlande vor Ort unterschriebenen Mieterklärung.

Der Vertrag schließt die Überlassung oder Vermietung des Floßes an Dritte sowie den Transport gefährlicher Güter oder Stoffe aus.

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2. Pflichten des Vermieters

Das gebuchte Floß wird dem Mieter sauber, fahrtüchtig und vollgetankt übergeben. Der Charterpreis schließt die Nutzung des Floßes, dessen Ausrüstung sowie der bestehenden Haftpflichtversicherung ein.

Die Übergabe des Floßes erfolgt am ersten Miettag zur vereinbarten Uhrzeit (siehe Mietvertrag) am vereinbarten Stützpunkt. Der Zeitpunkt der Übernahme des Floßes durch den Mieter kann sich auf Grund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten verschieben, eine Zeitdifferenz von bis zu 4 Stunden gilt hierbei als vereinbart. Die Rücknahme des Floßes erfolgt am letzten Miettag zur vereinbarten Uhrzeit (siehe Mietvertrag). Der Vermieter haftet nicht für an Bord vergessene Gegenstände sowie für entstandene Schäden an Wertgegenständen (wie Notebooks, Kameras, Mobiltelefone, Bekleidung etc.) durch Wasser, Benzin o.ä.

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3. Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich Floß und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, Fahrten bei schlechter Sicht und Nachtfahrten sind zu unterlassen, der Aufenthalt auf dem Dach des Floßes während der Fahrt ist nicht gestattet. Bei angesagten Windstärken ab 5 Bft. den schützenden Hafen oder eine gleichwertige Ankerbucht nicht verlassen.

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Der Mieter verpflichtet sich

•  sich am ersten Miettag pünktlich zur vereinbarten Zeit an der Station einzufinden, oder andernfalls den

    Betreiber/Mitarbeiter vor Ort telefonisch über etwaige Verspätungen zu informieren.

•  das Floß am letzten Miettag bis spätestens zur vereinbarten Uhrzeit (siehe Mietvertrag) am

    Ausgangsstützpunkt in einwandfreiem, gereinigtem und aufgeklartem Zustand zur Rücknahme

    bereitzuhalten

•  Beanstandungen am Floß unverzüglich beim Stützpunkt anzuzeigen und im Übergabe- oder

    Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen

•  die Betriebsstoffe wie Benzin werden nach Verbrauch bei Rückgabe des Floßes abgerechnet.

•  Floßzustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar sind jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu über   
    prüfen und mit Unterschrift zu bestätigen. Auf Schäden an Floß oder Inventar hat der Mieter spätestens bei Abgabe         des Floßes hinzuweisen. Bei Verschweigen kann er auch nachträglich dafür haftbar gemacht werden.

Bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen (Diebstahl, etc.) ist unverzüglich telefonisch   der Vermieter zu benachrichtigen. Bei Schaden am Floß oder an Personen ist eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes oder der Polizei zu sorgen. 

Im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen ist das Floß mit der eigenen Leine abzuschleppen oder abschleppen zu lassen. Es ist keine  Vereinbarung über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen. Alternativ ist in Ufernähe vor Anker zu gehen, um die Ankunft des  Betreibers/Mitarbeiters von Floßverleih TreibGuT Niederlande vor Ort zur Reparatur an Bord abzuwarten. Gegebenenfalls ist  unverzüglich zum Stützpunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu ermöglichen.

Reparaturen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vermieter. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vermieter bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.

 

4. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet dem Mieter und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters entstehen.

Der Vermieter haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Materials wie z. B. Seekarten und Handbücher verursacht werden. Ansprüche des Mieters infolge von Nichtbenutzbarkeit des Floßes wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Mieter oder einen Dritten während der Mietzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.

 

5. Haftung des Mieters

Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die der Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter den Vermieter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung frei. Der Mieter übernimmt das Floß auf eigene Verantwortung.

 

Verlässt der Mieter das Floß an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Mieter alle Kosten für die Rückführung des Floßes zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung des Floßes den Mietzeitraum überschreiten, gilt das Floß erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabestützpunkt als vom Mieter zurückgegeben.

 

Verspätete Floßrückgabe und durch den Mieter verschuldete Nichtbenutzbarkeit des Floßes führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vermieters. Bei verspäteter Floßrückgabe wird jede volle Stunde mit 25 Euro in Rechnung gestellt.

 

Wird das Floß nicht im gereinigten Zustand zurückgegeben (siehe Übergabeliste), wird eine Endreinigungspauschale von 30 Euro fällig.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch den Vermieter zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regressnahme des Mieters vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden. Die Haftung des Mieters ist nicht auf die Höhe der Kaution beschränkt, sondern entspricht der Höhe des Schadensfalls.

 

Die zu hinterlegende Kaution beträgt 300,00 Euro pro Floß.

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6. Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Mieters

Die Zahlung des Mietpreises erfolgt bei Buchung und ist innerhalb von 14 Tagen fällig.

Der Mietvertrag verliert bei nicht geleisteter Zahlung nach der 2. Mahnung (per Email) seine Gültigkeit.

Kann der Mieter die Anmietung nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich schriftlich mit. Bei Rücktritten bis zu 3 Wochen vor Mietbeginn sind 50% des Gesamtpreises fällig. Erfolgt die Absage ab 1 Woche vor Reisebeginn, sind 100 % des Gesamtpreises fällig. Kann das Floß über den gleichen Zeitraum anderweitig vermietet werden, behält sich Flossverleih TreibGuT eine Bearbeitungsgebühr von 45 Euro vor.

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7. Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

Schlechtes Wetter berechtigt nicht zum Rücktritt vom Mietvertrag. Der Verleih findet auch bei Regen statt. Bei Starkregen nimmt der Wasserstand der Maas und den umherliegenden Seen zu. Bei zu hohem Wasserstand ist es aus Sicherheitsgründen nicht mehr möglich auf der Maas zu fahren.

Lediglich ab Windstärke 5bft ist die Stornierung des Vertrags unter Rückerstattung der geleisteten Zahlung möglich.

Wird das Floß oder zumindest eine gleichwertiges Ersatzfloß nicht rechtzeitig zum im Vertrag vereinbarten Termin vom Vermieter zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten.

Über den Mietpreis hinausgehende Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Tritt der Mieter nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Mietpreises für die Zeit, um die das Floß später übergeben wurde.

Schäden an Floß und Ausrüstung, die die Fahrtüchtigkeit des Floßes nicht beeinträchtigen und die Nutzung des Floßes weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.

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8. Nebenabreden / salvatorische Klausel

Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Mietpreises und der Extras haben der Vermieter und der Mieter das Recht und die Pflicht, den Mietpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.

Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch möglichst nahe kommende wirksame Regelungen zu ersetzen.

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9. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Anwendung nach niederländischem Recht.  

Floßverleih TreibGuT Niederlande AGB, Stand 12.2018

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